Befreiung aus Bewegung und Sport – Änderung

Mit 1. 9. 2018 trat eine Änderung im § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes in Kraft, in deren Folge die Verordnung über die Befreiung aus einem Pflichtgegenstand außer Kraft gesetzt wurde.

Eine Befreiung erfolgt in der Regel auf Antrag des Schülers / der Schülerin und wird nach wie vor von der Direktion ausgesprochen. Sie darf nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen und die Schulleitung kann zu diesem Zweck auch ein ärztliches Zeugnis (Befund) verlangen. Darüber hinaus kann künftig eine Befreiung aus Bewegung und Sport mit oder ohne Auflage von Prüfungen ausgesprochen werden.

(Gesetzestext)

§ 11. Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz:

„Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

Das bedeutet für die Praxis:

  • Befreiungen können nur von der Direktion ausgesprochen werden,
  • im Regelfall ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen (außer Befreiung von Amts wegen),
  • eine Befreiung darf nur aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen werden,
  • eine Befreiung kann mit und ohne Auflage von Prüfungen ausgesprochen werden,
  • befreite Schüler/innen müssen am Unterricht nicht teilnehmen.
  • Als Grundlage für das Aussprechen einer Befreiung kann ein ärztliches Zeugnis herangezogen werden. Dieses hat einem Gutachten zu entsprechen und daher das maßgebliche Krankheitsbild und die sich daraus ergebenden medizinischen Schlussfolgerungen zu enthalten.
  • Liegt ein privatärztliches Gutachten vor, kann im Bedarfsfall auch der Schularzt / die Schulärztin zur dessen Interpretation herangezogen werden.
  • Bestehen Zweifel am privatärztlichen Gutachten, kann mit Zustimmung des Schülers / der Schülerin auch der Schularzt / die Schulärztin mit der Erstellung des Gutachtens betraut werden. Wird diese schulärztliche Begutachtung vom Schüler / von der Schülerin verweigert, ist das Ansuchen um Befreiung abzulehnen.
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