Abgeltung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung erhalten Lehrkräfte folgende Abgeltungen:

  • Leiterzulage für den Leiter einer Schulveranstaltung
  • Zulage für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe (Betreuungszulage) für Leiter und Begleitlehrer
  • Reisegebühren als Ersatz für die Auslagen auf einer Schulveranstaltung

1. Leitung einer Schulveranstaltung („Leiterzulage“)

Für die Vorbereitung, Organisation, Leitung und Nachbereitung einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung bezieht die betreffende Lehrkraft eine „Leiterzulage“. Diese wird für jenes Monat ausgezahlt, in dem die Schulveranstaltung endet. Zulagen belasten nicht das Schulbudget.

Höhe des BetragesBelastung des SchulbudgetsNebengebühren-
werte (*1) werden begründet
VersteuerungKürzel auf Gehaltszettel
ALTES DIENSTRECHT:
4,33 Stunden der Lehrverpflichtungs-
gruppe III:
4,33 x 1,05 = 4,55 WE
4,55 x 1,3 (Überstunden-zuschlag)
~ 5,9 % des Monatsbezuges

NEUES DIENSTRECHT:
€ 201,80 (§ 47a VBG)

neinALTES DIENSTRECHT:
ja

NEUES DIENSTRECHT:
nicht vorgesehen

jaALTES DIENSTRECHT:
MLS (im Rahmen der Mehrdienstleistungen berücksichtigt)

2. Lehrkräfte mit pädagogisch-inhaltlicher Betreuung einer Schülergruppe („Betreuungszulage“)

Für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe auf einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit Nächtigung erhalten Lehrkräfte eine „Betreuungszulage“, die von ihrer gehaltsmäßigen Einstufung abhängig ist. Diese Zahlungen werden nicht dem Schulbudget angelastet. Folgende Beträge werden für Lehrkräfte der entsprechenden Verwendungsgruppen ausbezahlt:

Höhe des BetragesBelastung des SchulbudgetsNebengebühren-
werte (*1) werden begründet
VersteuerungKürzel auf Gehaltszettel
ALTES DIENSTRECHT:
L 1: € 45,56
L 2: € 36,90
L 3: € 23,72
pro Tag (inklusive An- und Abreisetag)

NEUES DIENSTRECHT:
€ 41,00 (§ 47a VBG)

neinneinjaALTES DIENSTRECHT:
2320/SVA

3. Reisegebühr („Diäten“)

Reisegebühren werden als Spesen für die Aufwendungen auf Schulveranstaltungen ausbezahlt. Sie stellen keine Abgeltung der Unterrichtstätigkeit dar und sind daher auch kein Gehaltsbestandteil. Reisegebühren werden zur Gänze dem Schulbudget angerechnet.

Höhe des BetragesBelastung des SchulbudgetsNebengebühren-
werte (*1) werden begründet
VersteuerungKürzel auf Gehaltszettel
Reisegebühr (siehe Detail weiter unten)janeinZum Teil (siehe Detail)1450/RGF: steuerfreie Reisegebührenanteile

1450/RGP: steuerpflichtige Reisegebührenanteile

Teilbeträge der ReisegebührenBetragVersteuerungFreiplatz

Auswirkungen auf Lehrer

Freiplatz

Auswirkungen auf Schule

FahrtkostenErsatz in voller HöheneinkeineSchule erspart sich Betrag der Fahrtkosten (Freiplatz durch Transport-
unternehmen finanziert)
NächtigungskostenErsatz in voller HöheneinkeineSchule erspart sich Betrag der Nächtigungskosten (Freiplatz durch Beherbergungsbetrieb finanziert)
VerpflegungskostenWiSpoWo: € 31,94 pro Tag
SoSpoWo: € 27,72 pro Tag
ProjWo:
– bis 3 Tage: € 23,10 pro Tag
– ab 4 Tage: € 25,34 pro Tag
€ 26,40 pro Tag steuerfreiKürzung des Grundpauschal-
betrages (*2) bei Freiplatz für
Frühstück um 15% (€ 3,96),
Mittagessen um 40% (€ 10,56),
Abendessen um 40% (€ 10,56)
pro Tag
Schule erspart sich entsprechenden Betrag auf Kosten des Lehrers
NebenkostenErsatz in voller Höheneinkein Freiplatz möglichkein Freiplatz möglich


Vorschuss für die Teilnahme an Schulveranstaltungen:

Eine Lehrkraft hat Anspruch auf einen Vorschuss, wenn die voraussichtlichen Reisekosten € 72,70 übersteigen. Der Vorschuss ist beim Dienstgeber mittels Formular zu beantragen und vom Dienstgeber zeitgerecht vor der Schulveranstaltung auszubezahlen.

Einreichfrist:

Die Abrechnung einer Dienstreise muss innerhalb von 6 Kalendermonaten ab Ende der Dienstreise beantragt werden. Andernfalls entfallen die Ansprüche auf Ersatz der Reisekosten.

(*1) Nebengebührenwerte sind geregelt im Nebengebührenzulagengesetz § 2.
(*2) Grundpauschalbetrag (eigentlich „Reisezulage“): Höhe der Tagesgebühr Tarif I, Gebührenstufe 2b (derzeit € 26,40). Geregelt in Reisegebührenvorschrift § 13 (1).