Verpflichtung zu Sportwochen

Sind mehrtägige bewegungsorientierte Schulveranstaltungen verpflichtend?

Für Schulveranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt gilt wie für alle anderen Schulveranstaltungen die Verordnung zur Durchführung von Schulveranstaltungen (BGBl. 468/1995 i.d.g.F.), in der Anzahl und Dauer der Schulveranstaltungen geregelt sind.

Von den Schulveranstaltungen im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe und ab der 9. Schulstufe ist jedenfalls eine mit bewegungsorientiertem Schwerpunkt durchzuführen.

Als wesentliche Ergänzung des Unterrichts können Schulveranstaltungen sowohl im Kern- als auch im Erweiterungsbereich des Lehrplans angesiedelt sein. Jedenfalls ist eine ausreichende Vorbereitung von Sportwochen im Unterricht erforderlich.

Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts und eine Teilnahme ist für Schüler/innen genauso wie die regelmäßige Teilnahme am Unterricht verpflichtend.

Ist eine mehrtägige Schulveranstaltung allerdings mit einer Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden, stellt dies einen gerechtfertigten Verhinderungsgrund dar (SchUG § 13). In diesem Fall müssen die Schüler/innen einen Ersatzunterricht besuchen. Jedenfalls muss bei einer Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltung ein Rechtfertigungsgrund angeführt werden.

Schulveranstaltungenverordnung